Sollte es doch so weit kommen, dass du von 531 (1) BGB gebrauch machen könntest, kann ich noch hoffen, dass du es ein Jahr lang vergisst und folglich gem. 532 S. 1 BGB ein Widerruf ausgeschlossen ist
Pass aber auf §530 BGB Absatz 1 auf.
Aber ich sollte durch meinen schriftlichen Ausdruck des Danks dafür gesorgt haben, dass 530 (1) BGB nicht wirksam werden kann, da dies voraussetzt, dass ich durch eine schwere verfehlung des undanks schuldig werde.