| VERFAHRENSERÖFFNUNG
Aktenzeichen GER-ArgVBergCaz-1 |
Vorsitzender Richter: Ted
Schöffen: Sämtliche Mitglider der Deutschen Community.
Kläger: Argolas
Beschuldigte: 1. Cazasar 2. VonBergen
Das Gericht stellt fest, dass eine staatsanwaltschaftliche Vertretung der Community aufgrund besonderen öffentlichen Interesses zuzulassen wäre. Eine hierfür geeignete Person möge sich beim Vorsitzenden Richter melden.
AnklageschriftDer Kläger wirft dem Beschuldigten Cazasar vor:1. Ihn durch üble Nachrede gem. §186 StGB, Beleidigung gem. §185 StGB und Verleumdung gem. §187 StGB verächtlich gemacht und in seinen persönlichen Rechten verletzt zu haben.
Antwort des Gerichts: Das Gericht sieht sich nicht in der Lage, diese Vorwürfe gemäß Strafprozessordnung zu verfolgen. Die Klage ist abgewiesen. Hiergegen können keine Rechtsmittel eingelegt werden. Eine Überweisung an eine zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland steht dem Kläger offen.
2. Sich des Cybermobbings zu Schaden des Klägers schuldig gemacht zu haben.
Antwort des Gerichts: Das Gericht nimmt die Klage an.Der Kläger wirft dem Beschuldigten VonBergen vor:1. Sich der Unterlassenen Hilfeleistung gem. §323 StGB in Zusammenhang mit Klagepunkt Cazasar-1 schuldig gemacht zu haben.
Antwort des Gerichts: Das Gericht sieht sich nicht in der Lage, diese Vorwürfe gemäß Strafprozessordnung zu verfolgen. Die Klage ist abgewiesen. Hiergegen können keine Rechtsmittel eingelegt werden. Eine Überweisung an eine zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland steht dem Kläger offen.
2. Sich des Cybermobbings zu Schaden des Klägers durch Unterlassen und/oder tätliche Zuarbeit schuldig gemacht zu haben.
Antwort des Gerichts: Das Gericht nimmt die Klage an.3. Sich des unterlassenen Bannens des Klägers schuldig gemacht zu haben.
Antwort des Gerichts: Das Gericht nimmt die Klage an.
Die Beweisaufnahme in Hinblick auf die zugelassenen Klagepunkte ist hiermit eröffnet.